(Head of Marketing)
06.08.2024
Anna Milena von Gersdorff leitet als Online-Marketing Expertin den GWriters Blog sowie alle Veröffentlichungen, Änderungen und Sonderaktionen auf unserer Webseite. Darüber hinaus ist Sie für gesamte Öffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation mit unseren Medienpartnern zuständig.
Nicht nur traditionelle Präsenzstudiengänge an Universitäten und Fachhochschulen können steuerlich abgesetzt werden. Sie können auch ein Fernstudium steuerlich absetzen, ebenso wie duale oder berufsbegleitende Studiengänge. Wichtig ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung gegeben ist.
Zusätzlich werden Zweitstudien, wie Masterstudiengänge nach einem abgeschlossenen Bachelor, sowie Promotionsstudiengänge zur Erlangung des Doktortitels ebenfalls berücksichtigt.
Folgende Studienarten fallen unter die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit:
Erststudium: Das erste Hochschulstudium, das nach dem Abitur oder einem gleichwertigen Schulabschluss begonnen wird.
Zweitstudium: Ein weiteres Studium nach Abschluss des Erststudiums, z.B. ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss.
Duales Studium: Eine Kombination aus akademischem Studium und praktischer Ausbildung in einem Unternehmen.
Fernstudium: Ein Studium, das überwiegend über digitale Medien und Fernlehre durchgeführt wird.
Promotionsstudium: Ein Studium, das zur Erlangung des Doktorgrades führt.
Ein Sonderfall kann das Seniorenstudium sein, sofern dies nur als Hobby absolviert wird und mit dem späteren Abschluss keine Einnahmen erzielt werden sollen.
Der steuerliche Abzug von Studienkosten unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um ein Erst- oder ein Zweitstudium handelt.
Laut Einkommensteuergesetz (EStG) können die Kosten für ein Erststudium, das direkt nach dem Abitur oder einem gleichwertigen Schulabschluss begonnen wird, nur als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt zum Beispiel für ein Bachelorstudium, wenn Sie zuvor noch keinen anderen Ausbildungsabschluss erworben haben.
Diese Grenze kann dazu führen, dass nicht alle Studienkosten vollständig abgedeckt werden, was insbesondere bei höheren Ausgaben problematisch sein kann.
Hingegen können die Kosten eines Zweitstudiums oder eines Masterstudiums als Werbungskosten unbegrenzt abgesetzt werden, wenn eine vorherige Berufsausbildung oder ein Bachelorabschluss vorliegt, es sich also um eine Zweitausbildung handelt.
Hinweis: Dem Finanzamt ist unbekannt, ob es sich bei Ihrem Studium um ein zweites handelt, bzw. ob Sie eine Zweitausbildung durchlaufen Sie sollten dies dem Finanzamt unbedingt in Ihrer Einkommensteuererklärung mitteilen, wenn Sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium besitzen. Dazu können Sie in der Einkommensteuererklärung Ihre Berufsbezeichnung bzw. den Studienabschluss mitteilen.
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die somit unbegrenzt absetzbar sind und zudem als Verlustvortrag in die folgenden Jahre übertragen werden können. Dies bedeutet, dass nicht nur die aktuellen Studienkosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, sondern auch mögliche Verluste, die durch hohe Ausgaben entstehen, noch in künftigen Steuerjahren geltend gemacht werden können.
Hinweis: Bis zum Jahr 2014 reichte bereits ein Lehrgang, der berufsbezogene Kenntnisse vermittelt, als Erstausbildung. So akzeptierten der Bundesfinanzhof die Ausbildung zur Flugbegleiterin (Aktenzeichen: VI R 6/12), zum Rettungsassistent (Aktenzeichen: VI R 52/10), einen Au-Pair-Aufenthalt mit Sprachkurs (Aktenzeichen III R 58/08) und den Wehrdienst mit besonderer Zusatzausbildung (Aktenzeichen: VI R 72/11) als Erstausbildung. Dies hatte zur Folge, dass jedes anschließende Studium im Steuerrecht bereits als Zweitstudium galt. Diesen Steuervorteil hat der Gesetzgeber jedoch zum 1. Januar 2015 abgeschafft.
Phase | Erststudium d.h. es liegt keine abgeschlossene Ausbildung bzw. kein abgeschlossenes Studium vor z.B. Bachelorstudium, Ausbildung ohne Dienstverhältnis (z.B. Pilotenausbildung) | Zweitstudium: Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder weiteres Studium, z. B. Masterstudium, duales Studium, Lehre |
Steuerliche Abzugs- Möglichkeit | Sonderausgaben von max. 6.000 Euro pro Jahr | Werbungskosten in Höhe der entstandenen Ausbildungskosten ohne Begrenzung |
Folge | Nachteil: Aufwendungen können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind, ein Verlustvortrag in spätere Berufsjahre ist nicht möglich. | Vorteil: Übersteigen die Ausgaben für die Berufsausbildung die Einnahmen, ist eine Verlustfeststellung möglich; die Verluste können ggf. in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden. |
Angenommen, Sie beginnen ein Erststudium direkt nach dem Abitur und geben in Ihrer Steuererklärung jährlich 8.000 Euro für Studiengebühren und Lernmaterialien an. Da es sich um ein Erststudium handelt, kann dieser Betrag nur bis zur Höchstgrenze von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In diesem Fall wird also nur ein Betrag von 6.000 Euro berücksichtigt.
Wenn Sie hingegen nach Abschluss eines Erststudiums ein Masterstudium beginnen. Handelt es sich um eine Zweitausbildung. Sie könnten dann die gesamten Studienkosten als Werbungskosten absetzen.
Nehmen wir wieder an, Ihre Kosten belaufen sich auf 8.000 Euro. Da Werbungskosten unbegrenzt absetzbar sind, können Sie den vollen Betrag von 8.000 Euro von Ihrem Einkommen abziehen. Sollte der abziehbare Betrag die Einnahmen übersteigen, können Sie den verbleibenden Verlust als Verlustvortrag in die kommenden Jahre übertragen, um Ihre Steuerlast in den folgenden Jahren zu reduzieren.
Einkünfte, die bei der Berechnung der steuerlichen Absetzbarkeit berücksichtigt werden, umfassen alle Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz. Dies ist ein umfassender Begriff, der sämtliche Arten von Einnahmen und finanziellen Vorteilen beinhaltet, die im Rahmen des steuerlichen Regelwerks definiert sind.
Dazu gehören nicht nur die klassischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie Lohn und Gehalt, sondern auch solche aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung, Renten oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Nichtselbständiger Arbeit: Dazu zählen Lohn und Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis. Beispiel: Ein Student arbeitet nebenbei als Werkstudent und erhält monatlich 1.000 Euro Gehalt.
Selbständiger Arbeit: Hierzu gehören Honorare und Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Beispiel: Ein Student arbeitet als freiberuflicher Grafikdesigner und verdient jährlich 5.000 Euro.
Gewerbebetrieb: Gewinne aus dem Betrieb eines Unternehmens oder eines Gewerbes fallen darunter. Beispiel: Ein Student betreibt einen kleinen Online-Shop und erzielt damit jährliche Gewinne von 3.000 Euro.
Kapitalvermögen: Dazu zählen Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Kapitalanlagen. Beispiel: Ein Student hat Aktien und erhält daraus jährlich 500 Euro Dividenden.
Vermietung und Verpachtung: Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder beweglichen Gegenständen. Beispiel: Ein Student vermietet eine Einliegerwohnung und erhält dafür monatlich 400 Euro.
Sonstige Einkünfte: Dazu gehören Renten und ähnliche wiederkehrende Bezüge. Beispiel: Ein Student erhält eine monatliche Waisenrente von 200 Euro.
Bestimmte finanzielle Unterstützungen gelten nicht als Einkünfte im steuerlichen Sinne und werden daher nicht bei der Berechnung der abzugsfähigen Studienkosten berücksichtigt.
Dazu zählen insbesondere:
BAföG: Die staatliche Unterstützung für Studenten ist steuerfrei.
Taschengeld von den Eltern: Regelmäßige Zuwendungen der Eltern zur Unterstützung des Studiums gelten nicht als steuerpflichtige Einkünfte.
Stipendien: Stipendien, die zur Förderung der Ausbildung gewährt werden und bestimmte Bedingungen erfüllen, sind steuerfrei. Falls Sie für Ihr Studium ein Stipendium benötigen, können Sie sich gerne bei uns, GWriters-Stipendium, um eine Förderung bewerben. Wir stehen bereit, Sie bei der Beantragung zu unterstützen.
Unterhaltszahlungen: Finanzielle Unterstützung durch Eltern oder Verwandte zur Deckung des Lebensunterhalts wird nicht als Einkommen gewertet.
Familienbeihilfe/Kinderfreibetrag: Diese staatlichen Unterstützungen sind steuerfrei und nicht als Einkünfte anzurechnen.
Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften: Gewinne aus dem Verkauf privater Gegenstände, sofern sie nicht spekulativer Natur sind, gelten nicht als Einkommen.
Sachleistungen: Kostenlose oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft, die von den Eltern gestellt werden.
Studentische Beihilfen und Förderungen: Unterstützungen, die speziell zur Förderung des Studiums gewährt werden. Darunter fallen zum Beispiel einmalige Studienbeihilfen für Forschungsprojekte im Rahmen des Studiums. Diese Förderung ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Unterstützung des konkreten wissenschaftlichen Vorhabens.
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Zunächst sind Studiengebühren und Semesterbeiträge zentrale Kostenpunkte, die absetzbar sind. Für Studenten an privaten Hochschulen oder bei berufsbegleitenden Studiengängen können die Gebühren erheblich sein. Diese Kosten können sowohl als Sonderausgaben im Erststudium, als auch als Werbungskosten im Zweitstudium geltend gemacht werden.
Zu den absetzbaren Lernmitteln zählen Fachliteratur, Schreibwaren und technische Geräte wie Laptops oder Tablets.
Diese Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, sofern sie eindeutig für das Studium verwendet werden.
Fachliteratur umfasst dabei nicht nur Bücher und Zeitschriften, die für das Studium notwendig sind, sondern auch digitale Medien wie E-Books und wissenschaftliche Artikel, die für die Studieninhalte relevant sind.
Schreibwaren umfassen klassische Büroartikel wie Notizblöcke, Stifte, Ordner, aber auch spezielle Materialien wie Grafiktablets für Designstudiengänge oder Laborutensilien für naturwissenschaftliche Studiengänge.
Technische Geräte wie Laptops oder Tablets sind in einer digitalen Lernumgebung unverzichtbar. Auch Software, die für das Studium notwendig ist, wie spezielle Programme für Statistik, Design oder Programmierung, kann abgesetzt werden.
Die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben ist jedoch immer, dass die Nutzung der Materialien im Zusammenhang mit dem Studium steht und entsprechend nachgewiesen werden kann.
Ein Laptop, der ausschließlich für Studienzwecke angeschafft wurde, kann vollständig abgesetzt werden. Ist der Laptop jedoch sowohl für private als auch für Studienzwecke genutzt, muss der Studienanteil nachvollziehbar sein, um den entsprechenden Anteil der Kosten absetzen zu können.
Beispiel:
Ein Student im Ingenieurwesen kauft sich einen neuen Laptop für 1.200 Euro, um CAD-Software zu nutzen, die für seine Studienprojekte erforderlich ist. Zusätzlich erwirbt er Fachliteratur im Wert von 300 Euro und verschiedene Schreibwaren für 50 Euro.
Wenn der Laptop und die weiteren Materialien ausschließlich für das Studium genutzt werden, können die gesamten 1.550 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden. Sollte der Laptop hingegen auch privat genutzt werden, muss der Studienanteil geschätzt werden und kann lediglich teilweise abgesetzt werden, z.B. 70 % für Studienzwecke und 30 % für private Nutzung, was in diesem Fall 840 Euro als Werbungskosten bedeuten würde.
Fahrtkosten zur Hochschule, zu Bibliotheken oder zu anderen studienbezogenen Einrichtungen können ebenfalls abgesetzt werden. Hierfür kann entweder die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden oder die tatsächlichen Kosten der Fahrten, insbesondere bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, geltend gemacht werden.
Kosten für eine Zweitwohnung am Studienort können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn der Hauptwohnsitz weiterhin bei den Eltern oder in einer anderen Stadt bleibt und somit eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Eine doppelte Haushaltsführung ist also dann gegeben, wenn Sie aus beruflichen Gründen neben dem Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung am Studienort unterhalten.
Zu den absetzbaren Kosten einer Zweitwohnung gehören die Mietkosten, die Nebenkosten, sowie gegebenenfalls Aufwendungen für Renovierung oder Einrichtung der Zweitwohnung. Auch Umzugskosten können unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden, wenn der Umzug notwendig ist, um die Zweitwohnung zu beziehen.
Neben den zuvor genannten Kosten können Fahrtkosten zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz abgesetzt werden. Diese werden entweder pauschal pro Entfernungskilometer berechnet, oder Sie können die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in Ansatz bringen, abhängig davon, welche Methode für Sie günstiger ist.
Sogar Verpflegungskosten sind in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung absetzbar, allerdings nur in einem begrenzten Umfang. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie sich nach drei Monaten am neuen Studienort eingelebt haben und die höheren Verpflegungskosten nicht mehr gerechtfertigt sind.
Die Höhe der absetzbaren Verpflegungskosten orientiert sich an den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand, die aktuell für eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden 28 Euro, für den An- und Abreisetag sowie für Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro pro Tag betragen.
Beispiel
Sie wohnen in München und studieren in Berlin. Sie behalten Ihren Hauptwohnsitz in München bei, um regelmäßig bei Ihrer Familie zu sein, und mieten sich eine Zweitwohnung in Berlin für 500 Euro pro Monat inklusive Nebenkosten.
Die Fahrtkosten zwischen München und Berlin betragen bei einer Entfernung von 600 Kilometern pro einfacher Strecke etwa 360 Euro für Hin- und Rückfahrt, wenn die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt wird.
Diese Ausgaben können Sie steuermindernd geltend machen, zusätzlich zu den Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten, wobei Sie an den Reisetagen die höhere Pauschale und an den anderen Tagen die niedrigere Pauschale absetzen können.
Arbeiten oder studieren Sie von zu Hause aus? Dann können eine Homeoffice-Pauschale geltend machen.
Die Homeoffice-Pauschale ist eine staatliche Regelung, die es Ihnen ermöglicht, einen Teil Ihrer Ausgaben für das Arbeiten oder Studieren von zu Hause aus steuerlich abzusetzen.
Für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich von zu Hause aus studiert haben, können Sie pauschal 6 Euro absetzen.
Es gibt allerdings eine jährliche Höchstgrenze. Sie können maximal 1.260 Euro pro Jahr absetzen. Das entspricht 210 Tagen.
Was müssen Sie beachten?
Ausschließlich zu Hause: Sie dürfen an diesen Tagen keine Vorlesungen oder Seminare an der Universität besuchen.
Steuererklärung-Studenten: Tragen Sie die Pauschale einfach in Ihrer Steuererklärung ein. Sie können Ihre Steuererklärung als Student gerne mit einfachen Steuererklärungsprogrammen wie taxfix erstellen.
BAföG: Informieren Sie sich bei Ihrem BAföG-Amt, ob sich die Pauschale auf Ihren Bescheid auswirkt.
Beispiel
Wenn Sie 100 Tage im Jahr von zu Hause aus studiert haben, können Sie 100 Tage x 6 Euro/Tag = 600 Euro von Ihrer Steuer absetzen.
Die folgenden Werte der Gesamtkosten und deren Entwicklung beruhen auf Daten des Deutschen Studentenwerks:
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für Studierende für das jeweilige Kalenderjahr ist in der Regel der 31. Juli des Folgejahres. Falls ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hinzugezogen wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Hinweis: Auf Antrag kann die Abgabefrist verlängert werden. Wenn Sie es nicht schaffen, die Einkommensteuererklärung rechtzeitig abzugeben, sollten Sie sich rechtzeitig schriftlich an das Finanzamt wenden und eine Fristverlängerung beantragen.
Kosten für die Bewerbung um den Studienplatz, z. B. für Papier, Bewerbungsfotos, Mappen, Briefporto, Kosten für amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen
Gebühren und Beiträge, wie Studiengebühren, Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren
Gebühren für die Benutzung von Bibliotheken
Arbeitsmittel, wenn sie überwiegend dem Studium dienen, wie Schreibmittel oder Büromaterial
Kosten für Computer, soweit der Computer für das Studium genutzt wird (in der Regel wird eine berufliche Nutzung von 50 Prozent pauschal anerkannt)
Kopierkosten
Kosten für das Drucken und Binden von Studien- oder Abschlussarbeiten
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Fahrten zwischen Wohnung und Uni können mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden (sog. Entfernungspauschale)
Fachliteratur, wie z. B. Fachbücher oder Fachzeitschriften (Kosten für die normale Tageszeitung werden hingegen nicht anerkannt)
Kosten für die Nutzung studienspezifischer Datenbanken
besondere berufstypische Bekleidung, wie z. B. Schutzkittel eines Chemiestudenten; Reinigungskosten für berufstypische Bekleidung
Zinsen für einen Studienkredit (nicht aber für die Tilgung)
Aufwendungen für ein Praxissemester
Kosten für die Teilnahme an Kongressen
Kosten für das Repetitorium, z. B. bei Jurastudenten zur Vorbereitung auf das Staatsexamen
Umzugskosten in die Unistadt
Kosten für die Unterkunft:und (zeitlich befristet) Pauschbetrag bei doppelter Haushaltsführung
Um als Student in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit von Studienkosten zu kommen, müssen Sie die Nachweispflichten beachten und alle relevanten Belege und Dokumente sorgfältig aufbewahren. um die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegen zu können.
Grundsätzlich können zwar nur Sie als Student ihre Studienkosten steuerlich absetzen. Allerdings können auch Eltern studierender Kindern steuerlich begünstigt werden. Die steuerlichen Vorteile hängen dabei davon ab, ob die Kinder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten.
Eltern können für ihre studierenden Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beanspruchen.
Darüber hinaus erhalten Eltern einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag, wenn das Kind während der Ausbildung auswärts wohnt, etwa in einem Internat oder einer Studentenbude. Dieser Freibetrag beträgt 924 Euro pro Jahr und soll die erhöhten Lebenshaltungskosten des auswärts wohnenden Kindes kompensieren.
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes können als Sonderausgaben der Eltern abgesetzt werden. Dies bietet eine zusätzliche steuerliche Entlastung und stellt sicher, dass die grundlegende medizinische Versorgung des Kindes während des Studiums finanziell gesichert wird.
Wenn die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. In diesem Fall können Eltern jedoch Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zusätzlich können weiterhin die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes abgesetzt werden, was eine zusätzliche steuerliche Entlastung darstellt.
In Universitätsstädten sind die Mietpreise häufig sehr hoch, weshalb Eltern oft bei den Mietzahlungen unterstützen. Zahlen die Eltern die Miete direkt an den Vermieter oder sind selbst Mieter der Wohnung, können die Kosten in der Regel nicht steuerlich abgesetzt werden.
Es ist daher ratsam, dass das Kind selbst als Mieter auftritt und die Eltern gegebenenfalls als Bürgen fungieren. In diesem Fall können die Wohnkosten des Kindes als Studienkosten steuerlich berücksichtigt werden, was im Rahmen eines Erststudiums als Sonderausgaben möglich ist.
Eltern, die am Studienort eine Wohnung kaufen und diese an ihr Kind vermieten, müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit die Finanzverwaltung die Verträge anerkennt. Verträge zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern, müssen fremdüblich sein.
Das bedeutet, dass der Mietvertrag denselben Bedingungen entsprechen muss, die auch mit einem fremden Dritten vereinbart würden. Eine ortsübliche Miete sollte festgelegt und die Mietzahlungen regelmäßig erfolgen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, können Eltern die Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören beispielsweise Darlehenszinsen oder Abschreibungen.
Liegt die Miete des Kindes jedoch unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete, bzw. seit dem 1. Januar 2021 unter 50 Prozent, können die Eltern nur einen Teil der Aufwendungen steuerlich absetzen.
Sie als Student, und unter den dargestellten Voraussetzungen auch Ihre Eltern, haben zahlreiche Möglichkeiten, im Studium Kosten von der Steuer abzusetzen und Ihre finanziell Belastung und die Ihrer Eltern zu reduzieren.
Eine umfassende und gut strukturierte Steuerplanung, im Idealfall vor dem Studienbeginn, ist jedoch der Schlüssel, um die Möglichkeiten der Steueroptimierung im Studium auszuschöpfen und Ihre Ausbildung so kosteneffizient wie möglich zu gestalten.
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Die Rolle der Anwesenheitspflicht an Unis und Hochschulen ist unterschiedlich je nach Fachrichtung, Lehrmethoden und Lernzielen. Sie kann dazu dienen, die Motivation der Studierenden zu fördern, die Interaktion zu verbessern und bestimmte Lernziele sicherzustellen. In manchen Universitäten gibt es eine strenge Präsenzpflicht, insbesondere in Bezug auf Lehrveranstaltungen, Seminare...
06.08.2024