In Anbetracht des Aufwands, der für das Erlangen des Doktortitels üblicherweise nötig ist, erscheint der gesetzliche Schutz akademischer Titel mehr als berechtigt. Sowohl der Kauf als auch der Verkauf sowie das Führen akademischer Grade aufgrund von Titelkauf sind in Deutschland gesetzlich verboten. Diesbezüglich gilt ohne Einschränkungen: Hände weg von Titelverkäufern und Titelkauf!
Der Schutz akademischer Titel erstreckt sich nicht nur in Deutschland auch auf die Vergabe von Bezeichnungen für akademische Einrichtungen und hilft, fachlich einwandfreie Forschungseinrichtungen von unseriösen Anbietern für ‚Schnellpromotionen‘, ‚Ehrendoktortitel‘ u. ä. zu unterscheiden. Nicht zu verwechseln sind solche Anbieter zu völlig legalen Angeboten, wie Doktorarbeit Ghostwritern, die für Studenten Mustervorlagen auf akademischem Niveau verfassen.
In Deutschland sind die Bezeichnungen „Hochschule“ und „Universität“ sowie „Fachhochschule“ gesetzlich geschützt, in Österreich die dem Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen und in der Schweiz die Titel der eidgenössischen Hochschulen (ETH Zürich, ETH Lausanne) sowie der Fachhochschule. Reine „Titelmühlen“, das heißt Einrichtungen, die gegen die Zahlung von Gebühren Urkunden ohne akademische Ausbildungsleistung verleihen oder auch Bildungseinrichtungen, die ohne staatliche Anerkennung als Hochschulen auftreten, können in diesen Ländern nicht rechtlich unbehelligt agieren. Als seriöse Optionen für das berufsbegleitende Promovieren kommen sie definitiv nicht in Betracht.
Weitere Fallen lauern in den Angeboten von sogenannten Promotionsberatern und Doktortitel-Vermittlern, die Ehrendoktortitel für ‚geringes Geld‘ und ohne wissenschaftliche Eigenleistung versprechen. Zu den pseudoseriösen Angeboten gehören beispielsweise auch Doktortitel ‚Made in Costa Rica‘, das heißt angeblich in diesem Land erworbene Titel für mehrere Tausend Euro, die nicht auf akademischen Leistungen beruhen. Solche Titelmühlen geben vor, Leistungen und Prüfungen abzunehmen, halten aber kein Promotionsstudium oder vergleichbare Leistungen vor. Zudem steht die wissenschaftliche Eigenleistung dabei in keinem Verhältnis zu den Anforderungen des erstrebten akademischen Grades. Das Hände-weg-Gebot ergibt sich auch hier von selbst.
Für alle diese ungültigen Optionen für den akademischen Titelerwerb gilt: Solche Angebote sind nicht nur vom Gesetz nicht gedeckt und strafbar für Anbieter wie Nutzer. Die ‚Erfolge‘ solcher Titelanmaßungen sind in der Regel auch nur kurzfristig. Zusammen mit der Fehlinvestition und dem sozialen Ansehensverlust bei Enttarnung kommen sie den Titelverwender im Ergebnis ausgesprochen teuer zu stehen.
Bei folgenden Indizien handelt es voraussichtlich um Angebote für illegalen Titelkauf:
die Kontaktperson („Promotionsberater”) vermeidet den schriftlichen Kontakt bzw. stellt sich ohne Akkreditierung (Hochschule, Siegel etc.) vor
der Schriftverkehr erfolgt ausschließlich über die Person des Promotionsberater (kein Kontakt mit der Universität erkennbar)
für das in Aussicht gestellte Promotionsstudium werden keine Präsenzen gefordert
der Doktorvater wird nicht persönlich benannt bzw. kann sich nicht autorisieren in einem nachvollziehbaren akademischen Milieu (Institut mit Adresse, Lehrstuhl, Publikationen etc.)
es wird keine offizielle Immatrikulation an einer anerkannten Universität (Hochschule) als Promotionsstudent gefordert bzw. nicht angeboten
der ausgewiesene Promotionszeitraum ist extrem kurz (die Promotion soll innerhalb weniger Wochen erfolgen)